Begrünung von Stilllegungsflächen

Begrünung von Stilllegungsflächen

Die Begrünung von Stilllegungsflächen im Rahmen der obligatorischen Flächenstilllegung wird durch die gesetzlichen Terminvorgaben bestimmt. Der Stilllegungszeitraum beginnt am 15. Januar und endet am 31. August. Die Begrünung ist gleichermaßen als Selbstbegrünung oder durch gezielte Einsaat zulässig. Wichtig ist die Vorgabe, dass der Aufwuchs zerkleinert und auf der Fläche verteilt werden muss, Dies darf jedoch nicht im Zeitraum vom 1. April bis 15. Juli erfolgen.

Gezielte Ansaat oder Selbstbegrünung?

Versuche zur Klärung der Frage nach der günstigeren Begrünungsvariante haben eindeutig ergeben, dass die aktive Begrünung langfristig die kostengünstigste Form der Stilllegung darstellt. Je länger der zur Begrünung verfügbare Zeitraum zwischen dem Anbau der Hauptfrüchte währt, desto stärker steigt bei der Selbstbegrünung die Gefahr einer unkontrollierten, eskalierenden Flächenverunkrautung. Diesem Gesichtspunkt muss durch die neue Vorgabe, dass die Flächen während dem 1. April und 15. Juli nicht gemulcht werden dürfen, mehr Beachtung geschenkt werden, da gerade in dieser Zeit, auch ein großer Teil der Ackerunkräuter in einer Selbstbegrünung zur Samenreife gelangt, und nunmehr keine Handhabe besteht, dem entgegenzuwirken. Welche Möglichkeiten bleiben heute für eine gezielte Begrünung? Ansaatempfehlungen für verschiedene Einsatzbereiche sind im Text zusammengefasst